Art. 337b OR
bei gerechtfertigter Auflösung
1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen.
2 In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses14 Zitierungen
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2Annahmeverzug des Arbeitgebers (Art. 324 OR)7 Zitierungen
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3Schadenersatz infolge fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 337b Abs. 1 OR) oder infolge Vertragsverletzung (Art. 321e OR)3 Zitierungen
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4Eintretensvoraussetzungen; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs0 Zitierungen
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5Arbeitsvertrag; fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Entschädigung0 Zitierungen
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6Verträge der Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroption; Arbeitnehmerschutz; Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR; Art. 27 Abs. 2 ZGB0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Forderung2 ZitierungenAN160059-L· 10.03.2021 · 2 Zitierungen
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Arbeitsvertrag2 Zitierungen
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2 Zitierungen03.01.2006 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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