Art. 337b OR

bei gerechtfertigter Auflösung

1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen.
2 In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
    · 05.05.2003 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Annahmeverzug des Arbeitgebers (Art. 324 OR)
    · 03.04.1990 · 7 Zitierungen
  3. 3
    Schadenersatz infolge fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 337b Abs. 1 OR) oder infolge Vertragsverletzung (Art. 321e OR)
    · 22.04.1997 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Eintretensvoraussetzungen; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs
    · 11.05.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Arbeitsvertrag; fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Entschädigung
    · 16.10.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verträge der Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroption; Arbeitnehmerschutz; Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR; Art. 27 Abs. 2 ZGB
    · 08.04.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Forderung
    AN160059-L
    · 10.03.2021 · 2 Zitierungen
  • Arbeitsvertrag
    · 08.12.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • 03.01.2006 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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