Erwägungen

In diesem Fall hat X., eine marokkanische Arbeitnehmerin, als Putzfrau und Kinderbetreuerin für das Ehepaar Y. in der Schweiz gearbeitet. Die Arbeitgeber haben X. fast ein Jahr lang kein Gehalt gezahlt, mit Ausnahme eines Betrags von 1'438 Franken. Am 14. September 2005 kündigte X. ihr Arbeitsverhältnis. Anschließend erhob X. Klage vor dem Arbeitsgericht des Kantons Neuenburg auf Zahlung von 51'160 Franken (reduziert auf 40'000 Franken) an Gehalt und Entschädigung für Persönlichkeitsverletzung. Das Arbeitsgericht verurteilte das Ehepaar Y. zur Zahlung von 8'375 Franken 15 Bruttolohn an X., da es keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung sah. Das Kantonale Zivilgericht in Neuenburg gab der Beschwerde von X. teilweise statt und verurteilte das Ehepaar Y. zur Zahlung von 20'899 Franken 05 Bruttolohn an X., da die Nichtzahlung des Lohns allein einen wichtigen Kündigungsgrund darstellte. Das Kantonsgericht lehnte es jedoch ab, X. eine Entschädigung für Persönlichkeitsverletzung zuzusprechen.

Erwägungen

Die zentrale Frage ist, ob Artikel 337c Abs. 3 OR, der es dem Richter ermöglicht, eine Entschädigung bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber zuzusprechen, analog angewendet werden kann, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag nach Artikel 337b OR aus wichtigem Grund fristlos kündigt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat diese Frage nicht eindeutig geklärt. Ein Teil der kantonalen Rechtsprechung und der Lehre befürwortet eine analoge Anwendung von Artikel 337c Abs. 3 OR, da es als "stossend" empfunden würde, dem Arbeitnehmer im Rahmen von Artikel 337b OR keine Entschädigung zuzusprechen. Die Mehrheit der Lehre und Rechtsprechung lehnt jedoch eine analoge Anwendung ab. Sie argumentieren, dass der Wortlaut…