Erwägungen
Die Arbeitnehmer B. und C. schlossen am 2. April 1996 rückwirkend per 1. Januar 1996 je zwei neue Arbeitsverträge mit der Arbeitgeberin A. AG ab. Seit Anfang 1998 verschlechterte sich das Verhältnis der Parteien, da die Arbeitgeberin eine Neuorganisation plante, mit der die Arbeitnehmer nicht einverstanden waren. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 kündigten die Arbeitnehmer ihre Anstellungsverträge fristlos.
Am 28. Dezember 2000 und 9. Februar 2001 reichten die Arbeitnehmer Klage gegen die Arbeitgeberin ein, um Schadenersatzansprüche aus der gerechtfertigten fristlosen Kündigung ihrer Arbeitsverträge geltend zu machen. Das Arbeitsgericht Zürich hiess die Klagen teilweise gut und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung von Schadenersatz. Das Obergericht des Kantons Zürich hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies das Verfahren zur Fortsetzung bzw. Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurück. Das Arbeitsgericht Zürich hiess darauf die Klagen mit Urteil vom 10. Oktober 2016 teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung von Schadenersatz.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin ein und wies sie ab. Es führte aus, dass die Beschwerde zulässig sei, da sie sich ausschliesslich gegen die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2006 richte, mit dem die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung der Arbeitnehmer abschliessend beurteilt worden sei. Da sich die Beschwerde nicht gegen den Endentscheid des Arbeitsgerichts vom 10. Oktober 2016 richte, sondern nur gegen die darin verbindlich gewordenen Erwägungen des Obergerichts, sei die Beschwerde zulässig.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass der…