Sachverhalt
Seit Juni 1982 arbeitete G. als Direktor/Geschäftsführer im Friseursalon der Gesellschaft X. AG in St. Gallen. Am 23. August 1995 kündigte er mit Wirkung zum 30. September 1995. An demselben Datum kündigten auch alle übrigen Mitarbeiter des Salons, mit Ausnahme der vier Lehrlinge. Daraufhin kündigte X. AG G.s Arbeitsvertrag fristlos zum 30. August 1995. Am 1. Oktober 1995 eröffnete G. einen eigenen Friseursalon in unmittelbarer Nähe seines früheren Arbeitsplatzes. Seit diesem Zeitpunkt arbeiten dort alle am 23. August 1995 von X. AG gekündigten Mitarbeiter. G. erhob daraufhin Klage auf Zahlung des Septembergehalts 1995, des Urlaubsgeldes sowie einer Entschädigung von mindestens zwei Monatsgehältern wegen der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung. X. AG erkannte den Urlaubsanspruch von 4'363.60 Franken an, beantragte aber die Abweisung der übrigen Forderungen und erhob eine Widerklage auf 19'990 Franken Schadenersatz wegen Umsatzrückgangs im Oktober 1995. In zweiter Instanz wies das Kantonsgericht St. Gallen G.s Klage auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung ab, gab der Widerklage in Höhe von 10'789.15 Franken statt, zog den anerkannten Urlaubsanspruch von 4'363.60 Franken ab und verurteilte G. zur Zahlung von 6'425.55 Franken zuzüglich Zinsen.Erwägungen
a) Liegt der wichtige Grund für die fristlose Vertragsbeendigung in einem vertragswidrigen Verhalten einer Partei, so hat diese gemäß Art. 337b Abs. 1 OR die andere Partei vollständig zu entschädigen, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsvertrag entstandenen Forderungen. Die kündigende Partei hat grundsätzlich Anspruch auf das Erfüllungsinteresse bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (Erw. 5a). Im vorliegenden Fall resultiert der von der Vorinstanz nach Art. 337b OR berechnete Schaden jedoch nicht aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung mit…