Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt
  • Beschwerdegegnerin: Gemeinde [X.] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyder

Sachverhalt:

  • [A.] war seit 1984 als Primarlehrer in der Gemeinde [X.] angestellt.
  • Am 2./3. Juli 2007 kam es während einer Schulreise zu einem Vorfall, bei dem [A.] eine Schülerin festhielt und sich gegenüber anderen Schülerinnen beleidigend äußerte.
  • Die Gemeinde suspendierte [A.] vorläufig und kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. Juli 2007 fristlos.
  • [A.] reichte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, die abgewiesen wurde.
  • Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte [A.] die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Zahlung von Entschädigungen.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und ist damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- ist überschritten.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen.

3. Gemäss Art. 19 des Landschaftsgesetzes der Gemeinde [X.] über die Volksschule sind die Lehrkräfte Gemeindeangestellte. Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses richtet sich nach dem kantonalen Recht. Nach Art. 10 Abs. 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit von beiden Vertragsparteien fristlos aufgelöst werden.

4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sich die Vorinstanz in den Erwägungen mit seinen Vorbringen zum anwendbaren Recht nicht auseinandergesetzt habe. Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch mit dem anwendbaren Recht auseinandergesetzt und die Begründung hat es dem Beschwerdeführer erlaubt, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben.

5. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber setzt kein Verschulden des öffentlich-rechtlich Bediensteten voraus, sondern ist möglich, wenn dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2007 entsprach nicht dem, was von einer Lehrperson erwartet werden darf und muss. Die Gemeinde war…