Art. 4 PG

Meldepflicht

1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2 Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3 Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
  1. a. die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Abs. 2 erfüllen. b. die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
  2. c. mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
  3. d. einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verpflichtung der Post zur Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen (Art. 35 BV; Art. 2-4, 9 und 15 PG; Art. 1 OR)
    · 07.05.2002 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 47_II_490
    01.01.1921 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 41_II_513
    01.01.1915 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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