Art. 4 PG
Meldepflicht
1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2 Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3 Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
- a. die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Abs. 2 erfüllen. b. die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
- c. mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
- d. einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verpflichtung der Post zur Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen (Art. 35 BV; Art. 2-4, 9 und 15 PG; Art. 1 OR)7 Zitierungen
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2BGE 47_II_4900 Zitierungen01.01.1921 · 0 Zitierungen
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3BGE 41_II_5130 Zitierungen01.01.1915 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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4 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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