Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen der Schweizer Post und dem Verein gegen Tierfabriken (VgT) bezüglich der Weigerung der Post, zwei Publikationen des VgT, die "VgT-Nachrichten" und die "ACUSA-News", als unadressierte Massensendungen zu transportieren. Der VgT hat den Gerichtshof gebeten, die Weigerung der Post für rechtswidrig zu erklären. Die Post hat gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, das dem VgT Recht gegeben hatte.
Die in Frage stehenden Publikationen sind Zeitungen, die quartalsweise erscheinen und eine Auflage von 500 000 bzw. 200 000 Exemplaren haben. Sie enthalten Artikel über Tierhaltung, Leserbriefe, Buchvorstellungen und vegetarische Rezepte.
Die Post hat den Transport dieser Publikationen abgelehnt, da sie nicht die Kriterien für den Vorzugspreis für Zeitungen und Zeitschriften erfüllten. Der VgT hat diese Entscheidung angefochten und argumentiert, dass die Post gemäß dem Postgesetz verpflichtet sei, diese Publikationen zu transportieren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Post verpflichtet war, die Publikationen des VgT zu transportieren. Es hat festgestellt, dass der Transport von Zeitungen, die nicht im Abonnement sind, nicht zu den Grunddienstleistungen gehörte, die die Post erbringen musste, sondern zu den Leistungen, die die Post ohne Verpflichtung erbringen konnte.
Das Gericht hat auch die Frage geprüft, ob die Post an die Grundrechte, insbesondere die Pressefreiheit, gebunden war. Es hat festgestellt, dass die Post in ihrem Wettbewerbsbereich nicht an die Grundrechte gebunden war, da sie keine staatlichen Aufgaben erfüllte.
Das…