Art. 4 VPG
Angaben
1 Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen:
- a. Name, Firma und Adresse;
- b. Beschreibung der Dienstleistungen;
- c. Beschreibung der Organisation;
- d. Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen;
- e. Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz;
- f. Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.
2 Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen.
3 Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Abs. 1 Bst. e mit einem Handelsregisterauszug, einer Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.
4 Die Anbieterin hat der PostCom Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Buchstaben a und e innerhalb von zwei Wochen zu melden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verpflichtung der Post zur Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen (Art. 35 BV; Art. 2-4, 9 und 15 PG; Art. 1 OR)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen07.05.2002 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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