Art. 9 PG
Informationspflichten
1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
- a. die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
- b. für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
- c. die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2 Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verpflichtung der Post zur Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen (Art. 35 BV; Art. 2-4, 9 und 15 PG; Art. 1 OR)13 Zitierungen
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2Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse…2 Zitierungen
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3Steuerbefreiung der Post von der Handänderungssteuer1 Zitierungen
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4BGE 61_II_1380 Zitierungen01.01.1935 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen14.02.2006 · 4 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Öffentliches Personalrecht (ausserordentliche Kündigung)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.