Art. 9 PG

Informationspflichten

1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
  1. a. die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
  2. b. für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
  3. c. die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2 Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verpflichtung der Post zur Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen (Art. 35 BV; Art. 2-4, 9 und 15 PG; Art. 1 OR)
    · 07.05.2002 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse…
    · 03.07.2012 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Steuerbefreiung der Post von der Handänderungssteuer
    · 13.12.2000 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 61_II_138
    01.01.1935 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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