Erwägungen

A., geboren 1948, war seit dem Schuljahr 1984 als Primarlehrer in der Gemeinde X. angestellt. Am 2./3. Juli 2007 führte er als Klassenlehrer mit der Primarschulklasse 6b eine zweitägige Schulreise durch, bei der es zu einem Zwischenfall kam. Bei einer Zimmerkontrolle um 23.30 Uhr stellte A. fest, dass sich trotz Verbots vier Mädchen im Knabenzimmer aufhielten. A. hielt daraufhin eines der Mädchen fest, wobei der genaue Geschehensablauf von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt wurde.

Am 4. Juli 2007 beschloss der Schulrat nach Anhörung von A., diesen per sofort vom Schuldienst zu suspendieren. Nach weiteren Abklärungen beschloss der Schulrat am 27. Juli 2007, das Anstellungsverhältnis mit A. fristlos aufzulösen.

A. gelangte daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beanstandete die Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Gemeinde X. zu verpflichten, ihm Entschädigungen zu zahlen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Anwendung des kantonalen Personalgesetzes auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 337 OR zurückgegriffen werden kann. Allerdings lässt sich die Praxis, die eine fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen grundsätzlich nur innerhalb weniger Arbeitstage erlaubt, nicht unbesehen auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse übertragen.

Im öffentlichen Personalrecht ergeht die Kündigung normalerweise in Form einer schriftlich begründeten Verfügung, der häufig eine Untersuchung vorausgeht. Zudem ist dem Angestellten nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen vor der Kündigungsverfügung das rechtliche Gehör einzuräumen. Dazu kommen die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung, die es nicht immer erlauben, unverzüglich über die Auflösung des…