Erwägungen
Im vorliegenden Fall arbeiteten T. F. als Küchenchef und seine Lebensgefährtin I. D. als Geschäftsführerin in einem Hotelbetrieb von Z. Das Arbeitsverhältnis war bis Mitte Mai 1989 befristet. Kurz nach Beginn ihrer Tätigkeit, am 23. und 25. Juni 1987, erschienen jedoch Inserate, in denen T. F. und I. D. unter Chiffre eine Stelle als Hotelier-Ehepaar für sofort oder nach Übereinkunft suchten. Daraufhin entließ Z. die beiden Arbeitnehmer fristlos am 20. Juli 1987.
T. F. und I. D. erhoben Klage gegen die fristlose Entlassung und verlangten Ersatz des entgangenen Lohns. Das Kantonsgericht Wallis gab der Klage statt und verurteilte Z. zur Zahlung von insgesamt Fr. 57'734.45. Z. erhob daraufhin erfolglos Berufung beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte in seiner Begründung aus, dass die Kläger durch die Veröffentlichung der Stelleninserate ihre Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt hätten. Denn mit den Inseraten hätten sie unmissverständlich ihre Absicht kundgetan, den bestehenden Arbeitsvertrag, der noch fast zwei Jahre gedauert hätte, zu brechen und möglichst sofort eine neue Stelle anzutreten. Dieses Verhalten war geeignet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Allerdings rechtfertigt eine Treuepflichtverletzung allein noch nicht die fristlose Entlassung.…