Erwägungen
A. war als Verkaufsmitarbeiter bei der X. AG unter der Leitung von B., dem Direktor der Niederlassung in W., angestellt. Im Jahr 1998 wurden in den Büros in W. zwei E-Mail-Adressen eingerichtet: eine dienstliche Adresse, die allen Mitarbeitern zugänglich war, und eine private Adresse, die ausschließlich B. vorbehalten war. Während der Abwesenheit von B. aufgrund einer Krankheit von Oktober bis Dezember 1999 wurde A. mit der Bearbeitung der Geschäftsangelegenheiten beauftragt und durfte die dienstliche E-Mail-Adresse nutzen.
Im Juni 2000 wurde entdeckt, dass A. die private E-Mail-Adresse von B. auf seine eigene Adresse dupliziert hatte, wodurch er Zugriff auf alle Nachrichten von B. ohne dessen Benutzernamen und Passwort hatte. Die X. AG kündigte A. am 15. Juni 2000 fristlos wegen dieses Missbrauchs der E-Mail-Kommunikation seines Vorgesetzten.
Erwägungen
Das kantonale Gericht befand, dass allein die Tatsache, dass A. die E-Mail-Kommunikation seines Vorgesetzten auf seine eigene Adresse umgeleitet hatte, einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von B. darstellte und eine fristlose Kündigung ohne vorherige Verwarnung rechtfertigte, da dies das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwiederbringlich zerstört hatte.
Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch wenn nicht nachgewiesen wurde, dass A. Kenntnis von privaten Nachrichten genommen oder diese weitergegeben hatte, stellte…