Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Mietzinserhöhung, bei der das Formular zur Anzeige der Erhöhung lediglich faksimilierte statt eigenhändige Unterschriften aufwies. Der Mieter (Beschwerdeführer) machte daraufhin die Formungültigkeit der Mietzinserhöhung geltend und forderte die bezahlten Mietzinsdifferenzen zurück.
Die Vorinstanz erkannte, dass zwar grundsätzlich die Formvorschriften gemäss Art. 269d OR nicht eingehalten wurden. Allerdings sei die Mietzinserhöhung aufgrund des handschriftlich unterzeichneten Begleitschreibens als formgültig anzusehen. Zudem sei die Geltendmachung des Formmangels durch den Mieter rechtsmissbräuchlich, da dieser den erhöhten Mietzins über 6 Jahre hinweg vorbehaltlos bezahlt habe, ohne die Mietzinserhöhung anzufechten.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Es führte aus, dass der Zweck der Formularpflicht primär darin besteht, den Mieter über die Gründe der Erhöhung und die Anfechtungsmöglichkeiten zu informieren. Die eigenhändige Unterschrift dient lediglich der Identifikation des Erklärenden und ist kein zwingendes Erfordernis, sofern die Identität anderweitig geklärt ist.
Da im vorliegenden Fall keine Unklarheit über den Absender der Mietzinserhöhung bestand und beide Parteien die Erhöhung über Jahre hinweg anstandslos akzeptierten, wäre es rechtsmissbräuchlich,…