Erwägungen

A.X., ein mexikanischer Staatsangehöriger, lebte seit 2007 in den USA, wo er die Schweizerin B.X. kennenlernte. Aus dieser Beziehung ging die gemeinsame Tochter C.X. hervor. Im Mai 2009 liess sich B.X. von ihrem ersten Ehemann scheiden und kehrte im Frühling 2010 in die Schweiz zurück. A.X. folgte ihr kurz darauf, und im August 2010 heirateten die beiden. Im Herbst 2010 kam es jedoch zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, woraufhin B.X. leichte Verletzungen erlitt.

Die Ehe wurde im April 2011 geschieden, wobei die elterliche Sorge für C.X. der Mutter übertragen und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Im Dezember 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Verlängerung von A.X.s Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz aus. Gegen diesen Entscheid erhob A.X. erfolglos Beschwerde beim Departement für Justiz und Sicherheit sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte A.X. schliesslich an das Bundesgericht, das die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehen kann, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können insbesondere in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind liegen.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Anforderungen an die Intensität der affektiven Beziehung zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind aufgrund der Entwicklung des Besuchsrechts in den letzten Jahren angepasst werden müssen. Bei Ausländern, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten Ehe bereits eine Aufenthaltsbewilligung besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach…