Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen den Eltern A. und B. über den Umfang des Besuchsrechts des Vaters A. gegenüber seinem Sohn C. Nach der Trennung der Eltern hatte die Vormundschaftsbehörde A. ein regelmäßiges Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende sowie ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr gewährt. Auf Beschwerde der Mutter B. hin schränkte das Bezirksamt und später das Obergericht des Kantons Aargau das Besuchsrecht auf jedes dritte Wochenende und das Ferienrecht auf zwei Wochen pro Jahr ein. Gegen diese Einschränkung erhob der Vater A. Berufung beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die kantonale Praxis, das Besuchsrecht bei Konflikten zwischen den Eltern generell einzuschränken, nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar ist. Zwar kann eine moderate Einschränkung gerechtfertigt sein, wenn tatsächlich ein Loyalitätskonflikt des Kindes besteht. Allerdings sind dafür im konkreten Fall die näheren Umstände abzuklären, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Das Obergericht hat sich zu pauschal auf die allgemeine Annahme gestützt, dass bei der Auflösung eines gemeinsamen Haushalts Loyalitätskonflikte des Kindes auftreten. Das Bundesgericht weist die Sache daher zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück.
In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht betont, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur ist und eine Einschränkung des Besuchsrechts nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Kind sonst überfordert wäre. Konflikte zwischen den Eltern allein…