Erwägungen

Die Parteien heirateten 1998 und haben zwei gemeinsame Kinder. Seit 2000 leben sie getrennt. Mit Urteil vom 15. Juli 2003 schied das Amtsgericht B. die Ehe und stellte die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter. Der Vater erhielt ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende eines Monats sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr. Gegen dieses Urteil erhob die Mutter Appellation. Das Obergericht des Kantons Luzern erlaubte dem Vater daraufhin ein begleitetes Besuchsrecht bis Ende Juli 2005 und ab August 2005 ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten und vierten Sonntag des Monats. Gegen dieses Urteil hat der Vater Berufung eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass bei einem guten Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind Konfliktsituationen zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden und auf unbestimmte Zeit erfolgenden Beschränkung des Besuchsrechts führen dürfen. Die obhutsberechtigte Mutter hat die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind positiv auf die Kontaktpflege vorzubereiten.

Zwar kann eine Beschränkung des Besuchsrechts aufgrund des elterlichen Unfriedens und einer möglichen Überforderung des…