Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Scheidungskonvention, in der die Parteien vereinbart hatten, dass die elterliche Gewalt beiden Elternteilen gemeinsam zustehen und ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht für den Vater gelten soll. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Kantonsgericht verweigerten jedoch die Genehmigung der Konvention in diesen beiden Punkten.

Das Kantonsgericht begründete die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts damit, dass gemäß Art. 297 Abs. 3 ZGB die elterliche Gewalt nach der Scheidung einem Elternteil zuzuweisen ist. Hinsichtlich des ausgedehnten Besuchs- und Ferienrechts verwies das Kantonsgericht auf die Praxis der Bündner Gerichte, wonach ein Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat und drei Wochen Ferien jährlich als angemessen gilt.

Der Vater erhob Berufung gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte zunächst die Rechtsprechung, wonach gemäß Art. 297 Abs. 3 ZGB die gemeinsame elterliche Gewalt nach der Scheidung ausgeschlossen ist. Es sah keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, da der Gesetzgeber bewusst entschieden habe, dass nach der Scheidung die elterliche Gewalt einem Elternteil zuzuweisen sei, um das Kindeswohl bestmöglich zu gewährleisten.

Hinsichtlich des Besuchsrechts kam das Bundesgericht jedoch zu einem anderen Ergebnis. Es führte aus, dass das Kantonsgericht bei der Frage der Genehmigung des von den Parteien vereinbarten ausgedehnten Besuchsrechts nicht einfach auf seine Praxis…