Erwägungen
Die 1945 geborene Ehefrau und der 1940 geborene Ehemann sind beide kinderlos. Nach knapp zehnjährigem Konkubinat heirateten sie am 1. Februar 1996; seit Februar 2000 leben sie getrennt. In seinem Scheidungsurteil vom 16. November 2007 setzte das Amtsgericht Luzern-Stadt nachehelichen Unterhalt zugunsten der Ehefrau von Fr. 2'100.- pro Monat ab Rechtskraft des Urteils bis Februar 2009 (Erreichen des AHV-Alters) fest. Die Ehefrau verlangte in der Folge unbefristeten nachehelichen Unterhalt von Fr. 3'900.-, was das Obergericht jedoch ablehnte. Gegen dieses Urteil erhob die Ehefrau Beschwerde in Zivilsachen mit dem Begehren um Zuspruch nachehelichen Unterhalts von Fr. 2'100.- pro Monat während vier Jahren ab März 2008.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es führt aus, dass das Konkubinat, das während fast zehn Jahren dem ehelichen Zusammenleben vorausging, von den kantonalen Instanzen zu Recht unberücksichtigt geblieben sei. Der Gesetzgeber habe sich bei der Scheidungsrechtsrevision bewusst gegen eine Berücksichtigung des Konkubinats entschieden, da dieses keine rechtlich geschützte Vertrauensposition begründe. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Konkubinat das Leben der Partner nachhaltig geprägt hat und mit dem Eheschluss Verantwortung dafür übernommen wurde, könne es bis zu…