Erwägungen

A., die leibliche Tochter von X. und M., bezog seit Dezember 1994 materielle Hilfe von der Einwohnergemeinde Y. Sie absolvierte im Februar 2003 einen Drogenentzug und trat anschließend in ein sozialtherapeutisches Übergangsprogramm sowie eine stationäre Langzeittherapie ein, deren Kosten von insgesamt Fr. 72'170.- die Einwohnergemeinde Y. übernahm. Die Einwohnergemeinde klagte daraufhin gegen X. und M. auf Rückerstattung dieser Kosten gestützt auf Art. 328/329 ZGB.

Das Bezirksgericht Aarau hiess die Klage gut. Das Obergericht des Kantons Aargau gab der Beschwerde der Eltern teilweise statt, verneinte die Haftung von M. und wies die Klage gegen sie ab, hiess aber die Klage gegen X. gut. X. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das obergerichtliche Urteil auf, soweit es X. betraf, und wies die Klage gegen ihn ab. Es führte aus, dass für die Frage, ob eine Notlage im Sinne von Art. 328 ZGB vorliegt, nicht massgebend ist, ob die für die Behandlung gewählte Einrichtung der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung entspricht. Eine Notlage liegt vor, wenn kein dem Behandlungsbedürfnis entsprechendes und anerkanntes Angebot an Behandlungsanstalten besteht, dessen Kosten vom Krankenversicherer getragen werden, oder wenn zwar eine solche Einrichtung besteht, die Kosten aber vom Krankenversicherer nicht voll übernommen werden.

Die Beweislast dafür, dass eine Notlage…