Erwägungen
Der Fall betrifft die Unterstützungspflicht des Vaters (X.) gegenüber seinem Sohn (A.Z.), der in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 Sozialhilfe von der Gemeinde A. bezog. Im August 2006 war der Sohn in einer psychiatrischen Klinik für Drogenabhängige und trat im Dezember 2006 auf ärztlichen Rat für eine Entwöhnungstherapie in eine Einrichtung ein. Die Kosten dieser Therapie wurden vom Sozialamt der Gemeinde A. übernommen.
Das Sozialamt forderte den Vater auf, zur Abklärung der Verwandtenunterstützungspflicht einen Fragebogen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszufüllen. Da keine einvernehmliche Regelung erzielt werden konnte, reichte das Sozialamt im Juni 2007 Klage beim Kreisgericht St. Gallen ein und verlangte vom Vater die Bezahlung der Unterstützungskosten in Höhe von CHF 35'410.90.
Das Kreisgericht hiess die Klage gut, das Kantonsgericht St. Gallen wies sie jedoch ab. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat die Gemeinde A. Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung eine Notlage im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB vorliegt, wenn jemand sich das zum Lebensunterhalt Notwendige nicht mehr aus eigener Kraft verschaffen kann. Dazu gehören auch die Kosten für den Aufenthalt und die Behandlung Suchtabhängiger in einer Anstalt.
In günstigen Verhältnissen im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB lebt, wer nebst den notwendigen Auslagen auch diejenigen Ausgaben tätigen kann, die zur Führung eines gehobenen Lebensstils anfallen. Massgeblich sind dabei nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen.
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um dauerhafte Unterstützungsleistungen, sondern um die einmaligen Kosten für eine Entwöhnungstherapie. Für eine solche…