Erwägungen
A. (1969) und B. (1972) heirateten 1996 und trennten sich Anfang 2014. Sie haben die gemeinsamen Kinder C. (1997), D. (1999), E. (2002) und F. (2004). Im Scheidungsverfahren wurden die drei älteren Kinder unter die Obhut des Vaters und F. unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt.
Das Bundesgericht musste unter anderem die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit für die Mutter als betreuenden Elternteil beurteilen. Dabei ging es um die Auslegung und Anwendung der neuen Bestimmungen zum Betreuungsunterhalt, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der bisherige Methodenpluralismus bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Zukunft nicht mehr gangbar ist. Es entwickelt stattdessen verbindliche Richtlinien für die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils:
- Ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes ist dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit von 50% zuzumuten.
- Ab dem Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I ist eine Erwerbstätigkeit von 80% zuzumuten.
- Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes ist eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten.
- Das Gericht kann in Einzelfällen von diesen…