Erwägungen

Am 22. Mai 2003 wurde die Ehe von X. und [Y.] geschieden. [Y.] wurde verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau Unterhaltsbeiträge für die drei gemeinsamen Kinder A., B. und C. zu bezahlen. Nach der Scheidung heiratete [Y.] erneut und bekam mit seiner neuen Ehefrau D. zwei weitere Kinder, E. und F.

Im Jahr 2007 beantragte [Y.] beim Amtsgericht Hochdorf, von der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe befreit zu werden. Das Amtsgericht gab seinem Antrag statt und verpflichtete ihn lediglich zur Zahlung der Kinder- und Ausbildungszulagen. X. erhob Berufung gegen dieses Urteil, die das Obergericht des Kantons Luzern jedoch abwies.

In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht beantragte X., [Y.] sei zur Zahlung der geforderten Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu verurteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Grundsätze zur Bemessung des elterlichen Unterhalts nach Art. 285 ZGB falsch angewendet hat. Insbesondere hat das Obergericht bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des [Y.] nicht nur dessen eigenes Existenzminimum, sondern das Existenzminimum seiner gesamten zweiten Familie berücksichtigt.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Unterhaltsschuldner lediglich für seine eigene Person die Sicherung des Existenzminimums beanspruchen kann. Kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder des Unterhaltsschuldners sowie Unterhaltsbeiträge für außereheliche Kinder dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht…