Erwägungen
[A.] (1973) und [B.] (1974) heirateten im Jahr 2000 und haben zwei Kinder, [C.] (geb. 2005) und [D.] (geb. 2008). Seit Februar 2009 leben die Parteien getrennt, wobei die Mutter mit den Kindern in den Kanton Wallis zog. Das Scheidungsverfahren wurde seit Februar 2011 ausgetragen. Das Bezirksgericht Zürich schied die Ehe im Dezember 2012 und übertrug die elterliche Sorge der Mutter. Der Vater legte Berufung ein und verlangte die alleinige elterliche Sorge. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung im September 2013 ab, woraufhin der Vater Beschwerde beim Bundesgericht erhob. Dieses hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Anhörung der Kinder und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Rückweisungsverfahren hörte das Obergericht die Kinder im September 2014 an und holte die Akten der Kindesschutzbehörde ein. Es kam zum Schluss, dass die Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge aufgrund des schweren und anhaltenden Elternkonflikts, insbesondere der fehlenden Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, nicht mehr gegeben ist. Daher übertrug es die alleinige elterliche Sorge der Mutter. Das Besuchsrecht des Vaters wurde neu geregelt und ab Mai 2015 auf stundenweise Besuche am Wohnort der Kinder beschränkt. Ab den Sommerschulferien 2017 soll der Vater die Kinder einmal pro Monat auch zu sich zu Besuch nehmen und zwei einzeln zu beziehende Ferienwochen mit ihnen verbringen dürfen.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Entscheidung der Vorinstanz…