Erwägungen

Der Kläger Josef X. stellte beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich ein Begehren, die Neue Zürcher Zeitung ohne Anhörung zur Veröffentlichung eines von ihm verfassten Gegendarstellungstextes zu verpflichten. Die Einzelrichterin wies das Begehren ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich. Josef X. gelangte daraufhin mit Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es entschied, dass das Verfahren nach Art. 28l Abs. 3 ZGB ein kontradiktorisches Verfahren ist, in dem das beklagte Medienunternehmen anzuhören ist. Der Ausschluss einer Anhörung würde dem Zweck des Gegendarstellungsrechts, dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, widersprechen und wäre mit der Berufungsfähigkeit nicht vereinbar.

Hinsichtlich des vom Kläger vorgelegten Gegendarstellungstextes kam das…