Art. 28h ZGB

Form und Inhalt

1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.
2 Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verweigerung einer offensichtlich unrichtigen Gegendarstellung (Art. 28h Abs. 2 ZGB). 1. Eine Gegendarstellung kann nur als offensichtlich unrichtig verweigert werden, wenn das Medienunternehmen in der Lage ist, deren o…
    · 26.01.1989 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Recht auf Gegendarstellung
    · 18.06.2003 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verweigerung der Gegendarstellung wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs
    · 04.11.1994 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gerichtliche Geltendmachung des Rechts auf Gegendarstellung (Art. 28h und Art. 28l ZGB). 1. Das Verfahren nach Art. 28l Abs. 3 ZGB ist ein streitiges, in dem das beklagte Medienunternehmen anzuhören ist (E. 2). 2. Vorau…
    · 04.06.1991 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g ff
    · 19.10.1988 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Berichtigung des Medienunternehmens
    · 08.08.2011 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 16.03.2009 · 4 Zitierungen
  • Gegendarstellung
    · 06.08.2019 · 2 Zitierungen
  • 07.11.2014 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.