Erwägungen

Der Fall betrifft zwei Konsumentenmagazine, den deutschsprachigen "K-Tipp" und den französischsprachigen "Bon à savoir", die eine Umfrage zur Kundenzufriedenheit mit Krankenkassen veröffentlichten. Die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (ÖKK) verlangte daraufhin von den Herausgebern, den Konsumenteninfo AG (Beschwerdeführerin 1) und Editions Plus S.à.r.l. (Beschwerdeführerin 2), eine Gegendarstellung, da ÖKK und Sympany als unabhängige Unternehmen nicht gleichgesetzt werden dürften.

Die Beschwerdeführerinnen veröffentlichten stattdessen eine "Präzisierung der Redaktion" in ihren Zeitschriften und auf den Websites. Die ÖKK beharrte jedoch auf einer gerichtlichen Anordnung der Gegendarstellung, was die Gerichte in den Vorinstanzen bewilligten. Die Beschwerdeführerinnen erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Veröffentlichung der Berichtigung durch die Medienunternehmen den Gegendarstellungsanspruch der ÖKK entfallen lässt.

Das Bundesgericht führt aus, dass der Zweck des Gegendarstellungsrechts darin besteht, dem Betroffenen zu ermöglichen, seine eigene Version der Tatsachen darzulegen, um eine Art "Waffengleichheit" im Bereich der öffentlichen Medien herzustellen. Wenn das Medienunternehmen jedoch eine Berichtigung veröffentlicht, die den Standpunkt des Betroffenen richtig und vollständig wiedergibt und den Veröffentlichungsvorschriften genügt, kann dies den Gegendarstellungsanspruch entfallen lassen.

Das Bundesgericht prüft die Veröffentlichungen der Beschwerdeführerinnen im Einzelnen:

Für die Veröffentlichung im "K-Tipp" verneint das Bundesgericht, dass die Platzierung im Leserbriefteil den Anforderungen genügt, da der beanstandete Beitrag im redaktionellen Teil erschienen war. Für die Veröffentlichung auf der Website "www.ktipp.ch" kommt das Bundesgericht zum…