Art. 28g ZGB

Grundsatz

1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.
2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Recht auf Gegendarstellung
    · 10.01.1997 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verweigerung einer offensichtlich unrichtigen Gegendarstellung (Art. 28h Abs. 2 ZGB). 1. Eine Gegendarstellung kann nur als offensichtlich unrichtig verweigert werden, wenn das Medienunternehmen in der Lage ist, deren o…
    · 26.01.1989 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gegendarstellung (Art. 28g ZGB). 1. Das Medienunternehmen ist durch einen zur Gegendarstellung verpflichtenden Entscheid auch dann noch beschwert und damit zur Berufung an das Bundesgericht legitimiert, wenn es die Gege…
    · 30.08.1988 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Recht auf Gegendarstellung
    · 18.06.2003 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Gerichtliche Geltendmachung des Rechts auf Gegendarstellung (Art. 28h und Art. 28l ZGB). 1. Das Verfahren nach Art. 28l Abs. 3 ZGB ist ein streitiges, in dem das beklagte Medienunternehmen anzuhören ist (E. 2). 2. Vorau…
    · 04.06.1991 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g ff
    · 19.10.1988 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 16.03.2009 · 4 Zitierungen
  • Gegendarstellung
    · 06.08.2019 · 2 Zitierungen
  • 07.11.2014 · 2 Zitierungen

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