Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft einen Anspruch auf Gegendarstellung gemäß Art. 28g ff. ZGB. Die Klägerin, die Z AG, hatte eine Gegendarstellung zu einem Artikel im "Schweizerischen Beobachter" vom 10. April 1987 eingereicht. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte diese Gegendarstellung als ungeeignet erachtet.

Der Artikel im "Schweizerischen Beobachter" hatte sich hauptsächlich mit dem fragwürdigen Geschäftsgebaren des Marcel Stutz befasst, der in die Dienste der Klägerin eingetreten war. In ihrer Gegendarstellung ging die Klägerin jedoch nicht auf die im Artikel angeführten Tatsachen ein, sondern diskutierte lediglich rechtliche Fragen zur Nachfolgefirma und äußerte ihre eigene Meinung.

Gemäß dem Grundsatz "Tatsachen gegen Tatsachen" stellt sich die Frage der Betroffenheit bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gegendarstellung nur hinsichtlich der Tatsachen, die sich sowohl im beanstandeten Text finden als auch in den Text der Gegendarstellung aufgenommen werden sollen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, dass die von der Klägerin eingereichte Gegendarstellung ungeeignet war. Die Klägerin hatte in ihrer Gegendarstellung lediglich ihre eigene Meinung zum Ausdruck gebracht, ohne auf die im Artikel angeführten Tatsachen einzugehen.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Klägerin im zweiten, dritten und vierten Abschnitt ihrer Gegendarstellung an den Tatsachen vorbeiargumentiert habe. Im fünften Abschnitt habe sie zwar Text aus dem beanstandeten Artikel wiedergegeben, jedoch nur ihre eigene Meinung dazu geäußert, ohne dem Bericht entgegenstehende…