Erwägungen
Die Ringier AG (Beklagte) veröffentlichte am 13. April 2002 in der Zeitung Blick einen Artikel mit dem Titel "Skandal! Die Hundetrainerin darf ihre Hunde behalten", der ein Urteil über Marianne Wolf (Klägerin), eine Hundezüchterin, behandelte. Der Artikel war mit zwei Fotos illustriert, eines zeigte Frau Wolf mit ihren Hunden, das andere einen überfüllten Raum, in dem sich 26 Hunde befanden. Frau Wolf forderte daraufhin dreimal von der Ringier AG, eine Berichtigung zu veröffentlichen, was abgelehnt wurde. Das Gericht erster Instanz ordnete die Veröffentlichung einer von Frau Wolf verfassten Berichtigung an, was das Zürcher Obergericht bestätigte. Daraufhin legte die Ringier AG Beschwerde beim BGE ein.Erwägungen
Der BGE hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen. Er befand, dass das Kantonsgericht das Bundesrecht nicht verletzt hatte, indem es die Veröffentlichung einer Berichtigung zu dem Eindruck, den der Artikel erweckte, erlaubte, nämlich dass die Polizei bei einer Kontrolle 26 Hunde in einem 32 m2 großen Raum gefunden hatte, während laut Frau Wolf ihre Hunde normalerweise auf einem 5.000 m2 großen Gelände leben und nur vorübergehend während…