Art. 28k ZGB

Veröffentlichung

1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht.
2 Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt.
3 Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit durch eine Presseäusserung; Feststellungsanspruch (Art. 28 und 28a ZGB). 1. Wenn eine Zeitung eine Stellungnahme der betroffenen Person als Leserbrief veröffentlicht hat, en…
    · 25.03.1993 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Klage auf Gegendarstellung: Vorschlag der Publikation des Gegendarstellungstextes als Leserbrief; Einreichung der Klage mit geändertem Gegendarstellungstext (Art. 28i ZGB)
    · 10.05.1996 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Inhalt eines Gegendarstellungstextes; Stellungnahme des Medienunternehmens zur Gegendarstellung (Art. 28h und Art. 28k ZGB). 1. Der Text der Gegendarstellung muss die Aussage der Tatsachendarstellung erfassen, welche di…
    · 25.03.1993 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Passivlegitimation beim Recht auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB)
    · 18.06.1987 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verweigerung der Gegendarstellung wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs
    · 04.11.1994 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Recht auf Gegendarstellung
    · 18.06.2003 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 16.03.2009 · 3 Zitierungen
  • 08.08.2011 · 1 Zitierungen
  • 18.06.2003 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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