Sachverhalt

Am 29. Mai 1986 beantragte Alexander Seiler beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil, den Verein "Aktion für freie Meinungsbildung" zu verpflichten, eine Berichtigung in allen Zeitungen zu veröffentlichen, in denen die Anzeige mit dem Titel "Totalverweigerer" erschienen war. Der Einzelrichter wies den Antrag wegen mangelnder Legitimation des Vereins ab. Das Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Bundesgericht hob die Entscheidung teilweise auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück zur neuen Entscheidung.

Die Fakten sind wie folgt: Der Verein "Aktion für freie Meinungsbildung" veröffentlicht regelmäßig Anzeigen in vielen Zeitungen, in Form eines "Zeitungs-in-Zeitung-Systems". Alexander Seiler fühlt sich durch eine dieser Anzeigen in seiner Persönlichkeit verletzt und beantragt eine Berichtigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob ein regelmäßiger Anzeiger in mehreren Zeitungen zur Veröffentlichung einer Berichtigung verpflichtet werden kann. Art. 28g Abs. 1 ZGB sieht vor, dass jede Person, die sich durch eine Veröffentlichung in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlt, eine Berichtigung beantragen kann. Das Gesetz definiert nicht klar, wer für die Veröffentlichung verantwortlich ist, aber aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass in der Regel der Verleger der Veröffentlichung verantwortlich ist.

Im Falle eines regelmäßigen Anzeigers in mehreren Zeitungen ist die Situation jedoch anders. Das Bundesgericht befand, dass der Anzeiger zur Veröffentlichung einer Berichtigung verpflichtet werden kann, da er in der Lage ist, den Inhalt seiner Anzeigen zu kontrollieren und sie in mehreren Zeitungen veröffentlichen zu lassen. Es handelt sich um eine Form von "Medien in den Medien", bei der der Anzeiger die Zeitungen nutzt, um seine eigenen Botschaften zu verbreiten.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Berichtigung so…