Art. 28l ZGB

Anrufung des Gerichts

1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.
2 …
3 und 4 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gegendarstellung: Zeitpunkt der Anrufung des Richters (Art. 28l ZGB)
    · 18.01.1990 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Berichtigung des Medienunternehmens
    · 08.08.2011 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Recht auf Gegendarstellung; Anspruch auf Zustellung eines Belegexemplars
    · 16.03.2009 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gerichtliche Geltendmachung des Rechts auf Gegendarstellung (Art. 28h und Art. 28l ZGB). 1. Das Verfahren nach Art. 28l Abs. 3 ZGB ist ein streitiges, in dem das beklagte Medienunternehmen anzuhören ist (E. 2). 2. Vorau…
    · 04.06.1991 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Passivlegitimation beim Recht auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB)
    · 18.06.1987 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Durchsetzung des Rechts auf Gegendarstellung
    · 13.02.1991 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 16.03.2009 · 4 Zitierungen
  • 08.08.2011 · 1 Zitierungen
  • Schutz der Persönlichkeit (Gegendarstellung)
    ZB.2021.35
    · 05.09.2022 · 0 Zitierungen

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