Art. 28l ZGB
Anrufung des Gerichts
1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.
2 …
3 und 4 …
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gegendarstellung: Zeitpunkt der Anrufung des Richters (Art. 28l ZGB)6 Zitierungen
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2Berichtigung des Medienunternehmens3 Zitierungen
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3Recht auf Gegendarstellung; Anspruch auf Zustellung eines Belegexemplars2 Zitierungen
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4Gerichtliche Geltendmachung des Rechts auf Gegendarstellung (Art. 28h und Art. 28l ZGB). 1. Das Verfahren nach Art. 28l Abs. 3 ZGB ist ein streitiges, in dem das beklagte Medienunternehmen anzuhören ist (E. 2). 2. Vorau…2 Zitierungen
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5Passivlegitimation beim Recht auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB)2 Zitierungen
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6Durchsetzung des Rechts auf Gegendarstellung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen16.03.2009 · 4 Zitierungen
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1 Zitierungen08.08.2011 · 1 Zitierungen
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Schutz der Persönlichkeit (Gegendarstellung)0 ZitierungenZB.2021.35· 05.09.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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