Sachverhalt

Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Ausübung des Rechts auf Erwiderung gemäß Art. 28i und 28l ZGB. Die Amway (Schweiz) AG hatte von der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) die Veröffentlichung einer Erwiderung zu einem in der Sendung "Kassensturz" ausgestrahlten Bericht verlangt. Da die SRG dies ablehnte, erhob Amway beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Veröffentlichung dieser Erwiderung. Der Richter wies den Antrag ab, aber das Kantonsgericht gab der Beschwerde von Amway teilweise statt und ordnete die Veröffentlichung einer vom Antrag abgeänderten und gekürzten Erwiderung an.

Gegen diese Entscheidung des Kantonsgerichts legte die SRG Beschwerde ein. Das Bundesgericht musste prüfen, ob der Richter den von Amway verlangten Erwiderungstext abändern durfte.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der Richter in einem Verfahren nach Art. 28l ZGB den Text einer Erwiderung ändern kann, wenn dies erforderlich ist, damit er den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Inhalt des geänderten Textes darf jedoch die bereits im der Medienunternehmung vorgelegten Text enthaltenen Behauptungen nicht überschreiten.

Können die Änderungen vom Richter unmittelbar vorgenommen werden, muss er den Text an die gesetzlichen Erfordernisse anpassen und nicht den Antrag ablehnen. Mangels besonderer Umstände ist…