Erwägungen
Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) verklagte die 20 Minuten AG und verlangte, dass die Zeitung eine Gegendarstellung veröffentlichen und dem VgT ein Belegexemplar der Gegendarstellung zustellen muss. Das Bezirksgericht Münchwilen verpflichtete die 20 Minuten AG zur Veröffentlichung der Gegendarstellung, lehnte aber den Anspruch auf Zustellung eines Belegexemplars ab. Sowohl der VgT als auch die 20 Minuten AG legten Berufung ein, woraufhin das Obergericht des Kantons Thurgau das Urteil bestätigte.
Der VgT gelangte daraufhin mit einer zivilrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Hilfsweise sollte die 20 Minuten AG verpflichtet werden, dem VgT ein Belegexemplar der Gegendarstellung zuzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es führte aus, dass die Bestimmungen über das Gegendarstellungsrecht zwar detailliert geregelt sind, aber kein ausdrücklicher Anspruch auf Zustellung eines Belegexemplars vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat diese Frage nicht übersehen, sondern stillschweigend entschieden, dass ein solcher Anspruch nicht besteht.
Das Ziel der Gegendarstellung, dem Betroffenen gleich lange Spiesse zu verschaffen, ist erreicht, wenn die Gegendarstellung veröffentlicht und damit dem gleichen Publikum zugänglich gemacht wird wie der ursprüngliche Artikel. Die Zustellung eines Belegexemplars dient lediglich der Genugtuung des Betroffenen, begründet aber keinen Rechtsanspruch.
Auch aus den Bestimmungen zum aussergerichtlichen Vorverfahren ergibt sich kein Anspruch auf…