Erwägungen
In der Ausgabe vom 8. Juni 1988 der Tageszeitung "Tages-Anzeiger" wurde ein Artikel über das Verschwinden von Pensionskassengeldern bei der Eschler-Urania AG veröffentlicht. Der Artikel enthielt einen Abschnitt, der Ralph Schmid, den damaligen Eigentümer der Eschler-Urania AG, in Verbindung brachte. Daraufhin liess Schmid durch seinen Anwalt einen Gegendarstellungstext vorlegen und die Redaktion der Zeitung unter Androhung rechtlicher Schritte auffordern, diesen zu veröffentlichen.
Die Zeitung lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 12. Juli 1988 unter Hinweis auf Art. 28i Abs. 1 ZGB als verspätet ab. Schmid erneuerte sein Begehren am 15. Juli 1988, was die Zeitung in ihrer Antwort vom 22. Juli 1988 erneut ablehnte, diesmal mit der Begründung, dass die Veröffentlichung der gewünschten Gegendarstellung auch aus materiellen Gründen abgelehnt werde.
Daraufhin erhob Schmid am 24. August 1988 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich Klage gegen die Tages-Anzeiger für Stadt und Kanton Zürich AG mit dem Ziel, die Beklagte zur Veröffentlichung der von ihm verlangten Gegendarstellung zu verpflichten.
Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Ablehnung der Klage durch die erste Instanz. Das Bundesgericht wies die vom Kläger erhobene Berufung ab.
Das Bundesgericht führte aus, dass zwar bewusst darauf verzichtet wurde, eine starre Frist für die Einreichung der Klage auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung im Gesetz vorzusehen. Allerdings sei es gerechtfertigt, nach Ablauf einer Frist von zwanzig Tagen ab der endgültigen Ablehnung des…