Art. 28i ZGB

Verfahren

1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.
2 Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Inhalt eines Gegendarstellungstextes; Stellungnahme des Medienunternehmens zur Gegendarstellung (Art. 28h und Art. 28k ZGB). 1. Der Text der Gegendarstellung muss die Aussage der Tatsachendarstellung erfassen, welche di…
    · 25.03.1993 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gegendarstellung: Zeitpunkt der Anrufung des Richters (Art. 28l ZGB)
    · 18.01.1990 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Klage auf Gegendarstellung: Vorschlag der Publikation des Gegendarstellungstextes als Leserbrief; Einreichung der Klage mit geändertem Gegendarstellungstext (Art. 28i ZGB)
    · 10.05.1996 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Passivlegitimation beim Recht auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB)
    · 18.06.1987 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Berichtigung des Medienunternehmens
    · 08.08.2011 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Recht auf Gegendarstellung; Anspruch auf Zustellung eines Belegexemplars
    · 16.03.2009 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 16.03.2009 · 4 Zitierungen
  • 08.08.2011 · 1 Zitierungen
  • Schutz der Persönlichkeit (Gegendarstellung)
    ZB.2021.35
    · 05.09.2022 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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