Art. 28i ZGB
Verfahren
1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.
2 Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Inhalt eines Gegendarstellungstextes; Stellungnahme des Medienunternehmens zur Gegendarstellung (Art. 28h und Art. 28k ZGB). 1. Der Text der Gegendarstellung muss die Aussage der Tatsachendarstellung erfassen, welche di…7 Zitierungen
-
2Gegendarstellung: Zeitpunkt der Anrufung des Richters (Art. 28l ZGB)6 Zitierungen
-
3Klage auf Gegendarstellung: Vorschlag der Publikation des Gegendarstellungstextes als Leserbrief; Einreichung der Klage mit geändertem Gegendarstellungstext (Art. 28i ZGB)4 Zitierungen
-
4Passivlegitimation beim Recht auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB)3 Zitierungen
-
5Berichtigung des Medienunternehmens2 Zitierungen
-
6Recht auf Gegendarstellung; Anspruch auf Zustellung eines Belegexemplars2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
4 Zitierungen16.03.2009 · 4 Zitierungen
-
1 Zitierungen08.08.2011 · 1 Zitierungen
-
Schutz der Persönlichkeit (Gegendarstellung)0 ZitierungenZB.2021.35· 05.09.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.