Sachverhalt

Am 13. April 1995 wurde in der Zeitschrift "Z." der Gesellschaft [R. AG] ein Artikel mit dem Titel "N.H., eine Fünf-Sterne-Bilanz" veröffentlicht. Dieser Artikel enthielt unter anderem Behauptungen, wonach das Hotel von dem Geschäftsmann N. oder einem seiner Unternehmen geführt werde, dass es Verluste erwirtschafte und die Direktion die Zimmer zu Niedrigpreisen verschleudere, da Luxushotels eine geringe Auslastung aufwiesen.

Nachdem [R. AG] das Recht von [H. AG] auf eine Erwiderung bestritten, aber zugestimmt hatte, den Text als Leserbrief zu veröffentlichen, hat [H. AG] beim Einzelrichter des summarischen Verfahrens des Bezirks Bülach einen Antrag gestellt, [R. AG] zur Veröffentlichung einer Erwiderung zu verpflichten. [H. AG] hat ihrem Antrag eine überarbeitete Fassung des Erwiderungstextes beigefügt, die [R. AG] nicht vorgelegt worden war. Der Richter hat den Antrag abgelehnt.

Das Kantonsgericht (Zivilkammer II) des Kantons Zürich hat die Beschwerde von [H. AG] teilweise gutgeheißen, den Erwiderungstext, der dem Antrag beigefügt war, gekürzt und dessen Veröffentlichung in der Zeitschrift "Z." angeordnet.

[R. AG] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das Verhalten von [R. AG], die erklärt hatte, den Erwiderungstext lediglich als Leserbrief zu veröffentlichen, als Verweigerung des Rechts auf Erwiderung anzusehen ist. Wenn das betroffene Medienunternehmen das Recht auf Erwiderung verweigert, kann der Antragsteller mit seinem Antrag einen gegenüber der ursprünglich übermittelten Fassung abgeänderten Erwiderungstext einreichen, ohne ihn zuvor…