Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Artikel, den ein Verlag veröffentlicht hatte und gegen den einer der Betroffenen eine Gegendarstellung verlangte. Das Obergericht hatte die Anordnung einer Gegendarstellung abgelehnt, da der Betroffene bereits die Möglichkeit erhalten hatte, in einem ausführlichen Interview seine Sicht der Dinge darzulegen.

Der Betroffene, der Kläger 2, hatte daraufhin Berufung beim Bundesgericht eingelegt. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Obergerichts.

Erwägungen

Gemäss der bundesrätlichen Botschaft kann eine Gegendarstellung nicht nur dann verweigert werden, wenn deren Inhalt unzulässig ist, sondern auch bei offenbarem Rechtsmissbrauch des Begehrens. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person die Gegendarstellung zu reinen Werbezwecken brauchen würde oder in den Medien eine Auseinandersetzung fortführen möchte, die andernorts hingehört.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass eine Gegendarstellung auch dann als offenbar rechtsmissbräuchlich betrachtet werden kann, wenn dem Betroffenen bereits Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Sicht der Dinge darzulegen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte dem Kläger 2 nach der Publikation des beanstandeten…