Erwägungen

Der Fall betrifft das Recht auf Erwiderung der Gesellschaft Thermoselect S.A. auf einen Artikel, der in der Tageszeitung "La Regione", herausgegeben von der Regio Presse S.A., veröffentlicht wurde. Am 1. Dezember 1995 hat Thermoselect S.A. die Redaktion der Zeitung aufgefordert, eine Erwiderung auf den Artikel unter denselben Bedingungen wie dieser zu veröffentlichen. Da die Redaktion Vorbehalte gegen Form und Inhalt des vorgeschlagenen Textes hatte, reichte Thermoselect S.A. einen neuen Text ein, der am 16. Dezember 1995 in verkürzter Form veröffentlicht wurde.

Am 27. Dezember 1995 hat Thermoselect S.A. den Bezirksrichter von Bellinzona ersucht, die Regio Presse S.A. anzuweisen, den vollständigen Text der Erwiderung unter denselben Druckbedingungen wie den beanstandeten Artikel zu veröffentlichen. Der Richter wies die Klage ab, aber das Kantonsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage vollumfänglich statt.

Daraufhin legte die Regio Presse S.A. Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der kantonalen Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Kantonsgericht das Bundesrecht nicht verletzt hat, indem es die Veröffentlichung der Erwiderung unter denselben grafischen und visuellen Bedingungen wie dem beanstandeten Artikel verlangte.

Laut Bundesgericht verpflichtet Art. 28k Abs. 1 ZGB nicht zu einer absoluten Pflicht, die Erwiderung in derselben Rubrik oder auf derselben Seite wie den ursprünglichen Beitrag zu veröffentlichen, sondern erfordert, dass die Erwiderung so verbreitet wird, dass sie möglichst denselben Personenkreis erreicht, der von der beanstandeten Darstellung der Tatsachen Kenntnis genommen hat. Wenn also der beanstandete Artikel besonders auffällig veröffentlicht wurde, muss die Erwiderung ebenso günstige typografische…