Sachverhalt
A.A. hat sich von B.A. durch Urteil vom 27. April 2022 scheiden lassen. Das Urteil hat B.A. insbesondere untersagt, Kontakt mit A.A. aufzunehmen und sich ihrem und dem Wohnort ihrer Kinder bis auf 300 Meter anzunähern. B.A. hat diese Verbote mehrfach verletzt. A.A. hat daher beantragt, dass B.A. verpflichtet wird, ein elektronisches Gerät zu tragen, mit dem sein Aufenthaltsort jederzeit bestimmt und aufgezeichnet werden kann, gemäß Art. 28c ZGB. Die Präsidentin des Regionalgerichts hat diesen Antrag abgelehnt, was vom Kantonsgericht Bern bestätigt wurde. A.A. hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen. Es hat befunden, dass die kantonale Entscheidung auf irrelevanten Kriterien beruhte und dem Gerechtigkeitsempfinden widersprach. Art. 28c ZGB zielt nämlich darauf ab, den Schutz des Opfers zu verstärken, insbesondere durch eine abschreckende Wirkung und die Möglichkeit, Beweise im Falle eines Verbotsverstosses zu sammeln. Auch wenn diese Maßnahme…