Sachverhalt
Die Scientology-Kirche Lausanne hat beim Zivilgericht des Kantons Waadt beantragt, den Éditions Sélection du Reader's Digest per einstweiliger Verfügung zu untersagen, in der Schweiz einen Artikel zu veröffentlichen und zu verbreiten, den sie für verleumderisch und unwahr hielt. Der Untersuchungsrichter gab dem Antrag statt, aber der Beklagte setzte sich über das Verbot hinweg. Die Scientology-Kirche beantragte daraufhin, den Beklagten zur Veröffentlichung einer Berichtigung zu verpflichten. Das Zivilgericht wies diesen Antrag auf einstweilige Maßnahmen ab.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die öffentlich-rechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig ist, da die Entscheidung über einstweilige Maßnahmen eine Endentscheidung ist und ihre Ablehnung der Scientology-Kirche einen irreparablen Schaden zufügen könnte, da sie diese Entscheidung nicht mehr mit dem Hauptsacheverfahren anfechten könnte.
In der Sache selbst erkennt das Bundesgericht, dass Art. 28c Abs. 3 ZGB, der es dem Richter erlaubt, eine Verletzung durch periodische Medien einstweilig zu untersagen oder zu beenden, auf den Antrag auf Berichtigung anwendbar ist. In der Tat ist die Berichtigung ein in Art. 28a ZGB vorgesehenes…