Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführerin: IV-Stelle des Kantons Zürich; Beschwerdegegner: [A.] (vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny).
Sachverhalt:
- Der 1965 geborene [A.] meldete sich im Juli 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
- Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte mehrere Gutachten durch, darunter eine bidisziplinäre Begutachtung in der Academy of Swiss Insurance (asim) und eine polydisziplinäre Begutachtung im Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB).
- Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Mai 2015 ab, was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gutgeheissen wurde.
- Die IV-Stelle ordnete eine erneute medizinische Begutachtung an, was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich aufgehoben wurde.
- Die IV-Stelle führte Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2018.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide und bestimmte Teilentscheide (Art. 90 und 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 92 und 93 BGG).
Das kantonale Gericht würdigte das medizinische Dossier und kam zum Schluss, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Die Vorinstanz hat zutreffend wiedergegeben, dass der Versicherungsträger nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist.
Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, dass die Ärzte der Klinik [C.] in ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2016 nachvollziehbar zu den früheren Diagnosen Stellung genommen und die Angaben des Tageszentrums des Spitals [D.] berücksichtigt hätten. Die Gutachter der Klinik [C.] haben die von der IV-Stelle beklagten…