Sachverhalt

Parteien: Privatklägerin 2 (Beschwerdeführerin), Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdegegner), C. (Beschuldigter), Bezirksgericht Laufenburg (erstinstanzliches Gericht).

Sachverhalt:

  • Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte C. am 2. Juli 2021 wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe.
  • Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde am 8. April 2021 abgebrochen, und die Parteien reichten ihre Plädoyers schriftlich ein.
  • C. und die Privatklägerin 1 legten Berufung ein, während die Privatklägerin 2 die Berufung des Beschuldigten ablehnte.
  • Das Obergericht des Kantons Aargau hob das Urteil auf und wies die Sache zur Durchführung eines gesetzmässigen Verfahrens an die erste Instanz zurück.
  • Die Privatklägerin 2 führte Beschwerde in Strafsachen gegen den Rückweisungsbeschluss.

Hauptfrage: Ist die Beschwerde gegen den Rückweisungsbeschluss gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig?

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein und kann später nicht durch einen Endentscheid oder einen anderen günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus.

Der angefochtene Rückweisungsbeschluss schliesst das Verfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren. Das Bundesgericht hat in früheren Urteilen wiederholt Beschwerden gegen Rückweisungsbeschlüsse als zulässig erachtet, wenn nicht evident war, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem schwerwiegenden, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mangel litt oder eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung als Folge der Rückweisung gerügt worden war.

Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass der geforderte nicht wieder gutzumachende rechtliche Nachteil nicht unbesehen darin erkannt werden kann, dass im Zeitpunkt einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde die Rechtsauffassung der Berufungsinstanz nicht mehr überprüfbar wäre. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser…