Erwägungen
Die Parteien sind an mehreren Gesellschaften beteiligt, deren Rechtsverhältnisse in einer Rahmenvereinbarung und einer X.-Vereinbarung geregelt sind. Die Beklagten kündigten diese Vereinbarungen, woraufhin die Kläger ein Schiedsverfahren einleiteten, um die Wirksamkeit der Kündigungen feststellen zu lassen.
Im Schiedsverfahren wurde ein von den Klägern bezeichneter Schiedsrichter abgelehnt, woraufhin dieser zurücktrat. Das Schiedsgericht in seiner neuen Zusammensetzung entschied, das Verfahren ohne Wiederholung von Prozesshandlungen fortzusetzen. Die Beklagten erhoben Beschwerde gegen diesen Entscheid.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass die Rüge der Beklagten, der ausgeschiedene Schiedsrichter sei befangen gewesen, nicht von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erfasst wird. Die Frage der Wiederholung von Verfahrensschritten ist vielmehr unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) und des verfahrensrechtlichen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) zu prüfen.
Das Bundesgericht hält fest, dass das Schiedsgericht nach den anwendbaren Swiss Rules grundsätzlich die Befugnis hat, über eine allfällige Wiederholung von Verfahrensschritten nach Ausscheiden eines Schiedsrichters zu entscheiden. Dabei muss es den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör und den…