Sachverhalt
Am 27. März 2009 erhob die Gesellschaft A. SA eine Klage gegen B. vor dem Bezirksgericht Greyerz, um die endgültige Eintragung eines gesetzlichen Handwerker- und Unternehmerpfandrechts zu erwirken. Nach mehreren Schriftwechseln zwischen den Parteien und Anhörungen intervenierte A. SA mehrmals beim Gericht, um den Fortgang des Verfahrens zu erfahren. Am 30. Januar 2013 erhob A. SA Beschwerde wegen ungerechtfertigter Verzögerung gegen das Zivilgericht. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg gab der Beschwerde statt, stellte eine ungerechtfertigte Verzögerung fest und auferlegte die Gerichtskosten dem Kanton Freiburg, verweigerte A. SA jedoch die Zusprechung von Parteientschädigungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde von A. SA gegen diese Entscheidung statt. Es erinnerte daran, dass gemäß Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten, die sich aus den Gerichtskosten und den Parteientschädigungen zusammensetzen, in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Obwohl das Gericht, das über die Beschwerde wegen ungerechtfertigter Verzögerung entscheidet, keine Partei im Zivilprozess ist, richtet sich die Beschwerde gegen das Gericht selbst, das es unterlassen hat, zu entscheiden oder damit gezögert hat. Daher müssen, wenn die…