Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [X.] stellte beim Vizegerichtspräsidium Bischofszell ein Gesuch um Anordnung einstweiliger superprovisorischer Eheschutzmassnahmen. Sie beantragte, ihr das Getrenntleben zu bewilligen und den Ehemann zu verpflichten, ihr persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'736.-- pro Monat zu entrichten. Gleichzeitig verlangte sie im Sinne einer gewöhnlichen Eheschutzmassnahme, ihr das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und die Nebenfolgen zu regeln. Für das Verfahren ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt ab dem 20. Oktober 2006. Das Vizegerichtspräsidium wies das Begehren um superprovisorische Anordnung von Unterhaltsbeiträgen ab. Mit einem Vergleich verpflichtete sich der Ehemann, an den Unterhalt der Ehefrau ab dem 1. November 2006 monatlich und im Voraus mit Fr. 750.-- beizutragen. Das Vizegerichtspräsidium bewilligte der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung für das Eheschutzverfahren hinsichtlich der Befreiung von den amtlichen Kosten und Sicherstellungen, wies ihr Gesuch um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands jedoch ab. Gegen die Verweigerung des Offizialanwalts erhob die Gesuchstellerin Rekurs, den das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 26. Januar 2007 abwies. Dagegen führt die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerdeführerin als bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die aus einem fremden Kulturkreis…