Erwägungen

Die Eltern der verstorbenen A. [X.] (Beschwerdeführer) erhoben Klage gegen [D.] (Beschwerdegegnerin) auf Zahlung einer Genugtuung von CHF 300'000.--. Die Beschwerdegegnerin hatte am 2. April 2001 die damals knapp vierjährige [A.] für kurze Zeit beaufsichtigt, während deren Eltern für Besorgungen den Wohnort verließen. [A.] erlitt während dieser Zeit einen Unfall, der zu schweren Verletzungen und ihrer späteren Invalidität führte. Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte die Beschwerdegegnerin, der Klägerin eine Genugtuung von CHF 200'000.-- zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage jedoch ab, da es die Betreuung der [A.] durch die Beschwerdegegnerin als Gefälligkeit und nicht als Vertrag qualifizierte. Folglich trage die Klägerin die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin, was ihr nicht gelungen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts. Es hielt fest, dass bei einer Gefälligkeit die Person, die die Leistung erbringt, grundsätzlich nur für die eigenübliche Sorgfalt haftet. Die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass ein durchschnittlich…