Sachverhalt

Die Gesellschaft W. GmbH mit Sitz in Deutschland ist Inhaberin eines Schweizer Patents Nr. 579'979 für eine Saftpresse. Sie hat die französische Gesellschaft P. S.A., die Weinpressen vertreibt, die W. GmbH als Verletzung ihres Patents ansieht, vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich verklagt. W. GmbH beantragte die positive Feststellung der Gültigkeit ihres Schweizer Patents, die Feststellung vergangener Verletzungen und das Verbot zukünftiger Verletzungen, die Herausgabe des Gewinns und die Veröffentlichung des Urteils. Das Handelsgericht trat auf den Antrag nicht ein, da es der Ansicht war, dass W. GmbH kein rechtlich relevantes Interesse an der Feststellung der Gültigkeit ihres Patents habe und es keine Anzeichen für eine (drohende) Patentverletzung im Kanton Zürich gebe. Der Beschwerde von W. GmbH gegen diese Entscheidung wurde vom BGE nicht stattgegeben.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass der Antrag auf positive Feststellung der Patentgültigkeit dem gleichen Gerichtsstand wie der Verletzungsantrag unterliegt, also dem Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder des Schutzortes in der Schweiz (Art. 109 Abs. 1 IPRG) und nicht dem Gerichtsstand für Nichtigkeitsklagen (Art. 109 Abs. 3 IPRG). Der Antrag auf positive Feststellung dient nämlich dazu, die Rechte des Patentinhabers gegen den Verletzer zu verteidigen, genau wie der Verletzungsantrag. Er muss daher vor…