Art. 75 PatG

1 Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage nach Artikel 72 oder 73 berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
2 Alle Lizenznehmer können einer Klage nach Artikel 73 beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 109 Abs. 1 und 3 IPRG
    · 27.11.1991 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Patentrecht
    · 02.10.1973 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Art. 75 Abs. 1 lit. b PatG. 1. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Gerichtsstand am Geschäftssitz des Vertreters hängt ausschliesslich von der Eintragung im Patentregister, nicht von der tatsächlichen Vertretereigensch…
    · 26.04.1977 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Markenrecht; Firmenrecht; Namensschutz; unlauterer Wettbewerb
    · 18.05.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Abweisung der Klage; keine Verletzung
    O2019_004
    · 06.10.2020 · 0 Zitierungen
  • vorsorgliche Massnahme (teilweise Gutheissung)
    S2019_002
    · 15.08.2019 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.