Sachverhalt

Am 6. Oktober 1976 hat die De Beers Industrial Diamond Division (Proprietary) Ltd. eine Nichtigkeitsklage gegen die General Electric Company, eine in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Gesellschaft, wegen der schweizerischen Patente Nr. 453315, 506438, 517561 und 554209 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig gemacht. Die Klägerin hat auch die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle der Stadt Zürich beantragt.

Die Klägerin hat angenommen, dass der Gerichtsstand Zürich gegeben sei, da am 6. Oktober 1976 für alle vier Patente [A.], ein in Zürich ansässiger Patentanwalt, im Patentregister als Vertreter des Eigentümers eingetragen war. Am 20. Oktober 1976 hat [A.] der Klägerin mitgeteilt, dass er auf die Vertretung der vier Patente verzichten werde. Am selben Tag hat er auch das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum informiert und beantragt, aus dem Register gelöscht zu werden.

Am 28. Oktober 1976 hat die Klägerin eine Klage beim Handelsgericht eingereicht. Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum hat den Verzicht von [A.] am 4. November 1976 eingetragen.

Der neue Vertreter der Patente der Beklagten, der in Bern ansässig ist, hat am 8. Dezember 1976 die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich bestritten. Das Handelsgericht hat diese Einrede durch einen Vorentscheid vom 8. Februar 1977 abgelehnt, da es sich für zuständig erklärte, weil [A.] am 28. Oktober 1976, dem Tag, an dem die Klage anhängig wurde, noch im Patentregister als Vertreter der Beklagten eingetragen war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 75 Abs. 1 Bst. b des Patentgesetzes vorsieht, dass der Gerichtsstand des Handlungsbevollmächtigten ausschließlich durch die Eintragung im Register bestimmt wird und nicht durch die tatsächliche Eigenschaft als Bevollmächtigter der eingetragenen Person. Diese Bestimmung zielt darauf ab, eine zeitliche Lücke zu vermeiden, in der der Patentinhaber in der Schweiz nicht verklagt werden könnte.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung klar zeigt, dass der Gesetzgeber den Gerichtsstand des Handlungsbevollmächtigten durch die Eintragung im Register und nicht durch die tatsächliche Eigenschaft als Bevollmächtigter bestimmen wollte. Die Vorarbeiten zum Patentgesetz zeigen, dass der…